Zusammenfassung: Der UVS hatte im gegenständlichen Fall die Begriffe der "Betriebsräume" und der "allfälligen Betriebsflächen" eines Gastgewerbebetriebs in § 113 Abs 7 GewO 1994 auszulegen.
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 7 GewO 1994
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Zusammenfassung: Der UVS hatte im gegenständlichen Fall die Begriffe der "Betriebsräume" und der "allfälligen Betriebsflächen" eines Gastgewerbebetriebs in § 113 Abs 7 GewO 1994 auszulegen.
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 7 GewO 1994
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