vorheriges Dokument
nächstes Dokument

UVS Oberösterreich 11.10.2011, VwSen-301021

GlücksspielrechtJudikaturZUV aktuell 2012/12ZUV aktuell 2012, 22 Heft 1 v. 1.3.2012

§ 53 Abs 3 GSpG

Der UVS hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wem ein Bescheid nach § 53 Abs 3 GSpG zuzustellen ist, wenn Inhaber, Eigentümer und Veranstalter nicht identisch sind. Im konkreten Fall war die Legitimation der Berufungswerberin zu prüfen. Der UVS stützte sich bei der Entscheidung auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!