§ 53 Abs 3 GSpG
Der UVS hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wem ein Bescheid nach § 53 Abs 3 GSpG zuzustellen ist, wenn Inhaber, Eigentümer und Veranstalter nicht identisch sind. Im konkreten Fall war die Legitimation der Berufungswerberin zu prüfen. Der UVS stützte sich bei der Entscheidung auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

