§ 1 Abs 1 GSpG; § 2 Abs 3 GSpG; § 12a Abs 1 GSpG
Im vorliegenden Fall hatte der UVS zu beurteilen, ob das gegenständliche Gerät (ein sogenannter "Euro-Wechsler") den Glücksspielbegriff erfüllt. In der Entscheidung wird die Funktionsweise des Spiels analysiert und ausgehend davon beurteilt, ob das Spielergebnis zumindest überwiegend vom Zufall abhängig ist. Dabei stützt sich der UVS auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

