Zusammenfassung: Der UVS hatte zu klären, ob der Lenker eines Mietfahrzeugs jedenfalls den Beschäftigungsvertrag im Fahrzeug mitführen muss oder ob er das Vorliegen des Beschäftigungsverhältnisses auch mit anderen Urkunden belegen kann.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 3 GütBefG; § 6 Abs 4 Z 2 GütBefG

