Art 87 Abs 3 B-VG; Art 129b Abs 2 B-VG; Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG; Art 83 Abs 2 B-VG
Im gegenständlichen Fall hatte der VfGH zu beurteilen, ob das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde. Die Entscheidung war zwar durch den örtlich und sachlich zuständigen UVS Kärnten ergangen, jedoch nicht durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied.

