§ 30 Abs 2 VStG; § 38 AVG; § 78 Abs 1 StPO
In der gegenständlichen Rechtssache führt der VwGH aus, wann ein Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt werden muss, sobald die Möglichkeit besteht, dass ein gerichtlich strafbarer Tatbestand oder ein anderer Verwaltungsstraftatbestand erfüllt ist. Er geht dabei auf den Unterschied zum Allgemeinen Verwaltungsrecht ein und erläutert die korrekte Vorgehensweise, wenn ein derartiger Konflikt eintritt.

