§ 51e Abs 4 VStG
Trotz Antrages des Beschwerdeführer blieb im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung beim UVS aus. Der VwGH hatte die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise nach den Voraussetzungen des § 51e Abs 4 VStG zu prüfen.
VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160; VwGH 29.9.2010, 2010/10/0168

