Zusammenfassung: Der UVS hatte die Angemessenheit einer Verwaltungsstrafe zu beurteilen, nachdem jemand Säckchen mit Exkrementen auf ein fremdes Grundstück geworfen hatte.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 LSG Stmk; § 4 Abs 1 LSG Stmk; § 19 VStG
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