Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall hatte der UVS zu beurteilen, ob eine Verwaltungsstrafe wegen einer Verletzung des öffentlichen Anstandes gegeben war. Insbesondere prüfte er, ob die konkret im Bescheid vorgeworfene Tathandlung unter den entsprechenden Tatbestand zu subsumieren war.
Rechtsgrundlagen: § 44a VStG; § 2 Abs 2 LSG Stmk

