Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall hatten prominente Personen an einem öffentlichen Ort Geld gesammelt, jedoch nicht aus Bedürftigkeit, sondern aus Protest gegen die im Landtag beschlossene Regelung über das Bettelverbot. Der UVS hatte zu beurteilen, ob diese Handlung den Begriff der Bettelei erfüllt.
Rechtsgrundlagen: § 3a Abs 1 LSG Stmk

