Zusammenfassung: Der UVS hatte zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Kürzung der Mindestsicherung im gegenständlichen Fall vorlagen. Dem Bezieher der Leistung wurde vorgeworfen, er habe nicht ausreichend an den vom AMS vermittelten Maßnahmen mitgewirkt.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 6 MSG Stmk

