Zusammenfassung: Der Beschwerdeführer war der Vermieter eines Standplatzes für den Veranstalter eines Glücksspiels, welcher einen Glücksspielapparat ohne die erforderliche Bewilligung aufgestellt hatte. Nachdem der Apparat samt dem enthaltenen Geldbetrag als verfallen erklärt wurde, begehrte der Beschwerdeführer die Ausfolgung des Geldes. Der UVS hatte über die Zulässigkeit seines Begehrens zu entscheiden.

