Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall war zu beurteilen, ob in einem Gastronomiebetrieb Räume in zutreffender Weise als Raucher- und Nichtraucherräume gekennzeichnet waren. Insbesondere ging es um die Frage, ob ein Raum im konkreten Fall als Hauptraum anzusehen ist, welcher insgesamt weniger als 50% aller für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Plätze aufweist.

