Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall hatte der UVS zu beurteilen, ob ein Gastgarten, welcher mit einer Glaskonstruktion nahezu vollständig umschlossen war und an das Betriebsgebäude angrenzte, einen eigenen Raum im Sinne des TabakG darstellte.
Rechtsgrundlagen: § 13 TabakG; § 13a TabakG

