Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall wurden der Beschwerdeführerin Rinder abgenommen, weil diese nicht der Witterung und den Bedürfnissen der Tiere entsprechend gehalten wurden. Der UVS beschreibt in der Entscheidung die konkrete Situation und führt die Voraussetzungen einer Abnahme von Tieren an, um danach auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns einzugehen.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 1 Z 2 TSchG; 1.TierhaltungsV Anl II; § 67a Abs 1 Z 2 AVG

