Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall war zu beurteilen, ob ein Staatsangehöriger der Schweiz, welcher ein Grundstück in Vorarlberg zu erwerben beabsichtigte, dieses mit dem Ziel der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kaufen wollte. Dadurch käme er in den Genuss der Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz.
Rechtsgrundlagen: Art 25 Abs 2 Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz; § 2 GVG Vorarlberg

