Zusammenfassung: In Hinblick auf einen Verstoß gegen Parkgebühren thematisiert der UVS OÖ das Schweigen des Beschuldigten als Auskunftsverweigerung.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 ParkGebG; § 103 Abs 2 KFG; Art 6 EMRK; Art II FAG-Novelle 384/1986
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