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UVS Tirol 22.3.2011, uvs-2011/K7/0201-4

VerwaltungsverfahrenJudikaturZUV aktuell 2011/104ZUV aktuell 2011, 71 Heft 2 v. 1.6.2011

Zusammenfassung: Mit ihrer Entscheidung stellt die erkennende Instanz eindeutig klar, dass aus einer anderen Verwaltungsmaterie entspringende Auflagen im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht auszusprechen sind.

Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 5 Tir NaturschutzG

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