Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, welcher Zeitpunkt für den Veranstaltungsbegriff typisch ist. Beginnt eine Veranstaltung bereits mit dem Einlass der Besucher?
Rechtsgrundlagen: § 2 OÖ veranstSichG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, welcher Zeitpunkt für den Veranstaltungsbegriff typisch ist. Beginnt eine Veranstaltung bereits mit dem Einlass der Besucher?
Rechtsgrundlagen: § 2 OÖ veranstSichG
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