§ 6 VStG
Mit seiner Entscheidung wendet sich das erkennende Gericht dem Erlöschen und Aufleben der Behördenzuständigkeit im Falle einer unzutreffenden Weiterleitung eines Anbringens zu.
VwGH 28.2.2011, 2010/17/0279
§ 6 VStG
Mit seiner Entscheidung wendet sich das erkennende Gericht dem Erlöschen und Aufleben der Behördenzuständigkeit im Falle einer unzutreffenden Weiterleitung eines Anbringens zu.
VwGH 28.2.2011, 2010/17/0279
