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UVS Wien 11.5.2011, Zl. UVS-02/13/4813

VerwaltungsverfahrenJudikaturZUV aktuell 2011/73ZUV aktuell 2011, 60 - 61 Heft 2 v. 1.6.2011

Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der UVS klar, welche Rechtsmittel für die Bekämpfung einer Freiheitsentziehung zur Verfügung stehen, wenn bereits die Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde.

Rechtsgrundlagen: § 67c Abs 3 AVG; Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG

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