Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der UVS klar, welche Rechtsmittel für die Bekämpfung einer Freiheitsentziehung zur Verfügung stehen, wenn bereits die Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 67c Abs 3 AVG; Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG

