Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung thematisiert die Frage, ob die Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in einem Maßnahmenbeschwerdeverfahren einen Wiedereinsetzungstatbestand nach § 71 AVG bildet.
Rechtsgrundlagen: Art 129a B-VG; § 71 AVG; § 79a AVG

