Zusammenfassung: In Bezug auf Namensangaben auf einer Homepage thematisiert der UVS die Frage, ob der Gewerbetreibende trotz Ruhens seiner Berechtigung dafür verantwortlich ist, dass sein Name auf der Homepage des Betriebs nicht mehr aufscheint.
Rechtsgrundlagen: § 63 Abs 1 GewO

