Zusammenfassung: In Zusammenhang mit einer Einvernahme in einem Gerichtsgebäude hatte sich der erkennende Senat mit der Frage zu befassen, ob die Androhung, einen Rechtsanwalt aus dem Saal entfernen zu lassen, eine Androhung einer unverzüglich einsetzenden physischen Sanktion darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 34 AVG; § 67a Z 2 AVG

