Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, ob durch Raftingfahrten mit aufblasbaren Ruderbooten auf der Steyr eine Übertretung des § 42 SchiffahrtsG bewirkt worden ist. Wurde dem Konkretisierungsgebot in Bezug auf das verwendete Boot entsprochen?
Rechtsgrundlagen: § 2 SchiffahrtsG; § 42 Abs 1 SchiffahrtsG; § 44a VStG

