Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich der UVS mit der Frage zu befassen, ob lautes Anschreien neben der Bestrafung wegen einer Ordnungsstörung auch die Pönalisierung wegen ungebührlicher Lärmerregung rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 1 SPG; § 1 Abs 1 Z 2 WLSG

