Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich eingehend mit Zuständigkeitsfragen für die Dauerbewilligung einer Reptilienausstellung zu befassen. Dabei war die Qualität des angegebenen Hauptwohnsitzes des Konsenswerbers strittig.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 1 TSchG; § 23 TSchG; § 3 AVG

