Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, wo bei juristischen Personen bei Nichtübereinstimmung des Orts der Betreuung mit dem Sitz der Person der Tatort anzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 13c Abs 2 Z 3 TabakG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, wo bei juristischen Personen bei Nichtübereinstimmung des Orts der Betreuung mit dem Sitz der Person der Tatort anzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 13c Abs 2 Z 3 TabakG
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