Zusammenfassung: Auf dem Boden des TKG hatte sich die erkennende Instanz mit der Frage zu befassen, ob durch die Versendung von Direktwerbung per SMS eine kumulative Begehung mehrerer Tatbestände des TKG anzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 107 Abs 2 Z 1 TKG; § 107 Abs 5 TKG; § 22 Abs 1 VStG

