Zusammenfassung: Vorliegende Sache hatte sich dem Argument eines Bf zuzuwenden, dass die Festlegung einer bestimmten Flächengröße, ab welcher eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf den Nichtraucherschutz in Gaststätten besteht, verfassungswidrig sei.
Rechtsgrundlagen: § 13a Abs 1 TabakG; § 13a Abs 2 TabakG; § 13a Abs 3 Z 1 TabakG; § 13a Abs 3 Z 2 TabakG

