Zusammenfassung: Der VwGH spricht eindeutig aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen Aufforderungsbescheid zu einer amtsärztlichen Untersuchung gleichzeitig die Neufestsetzung einer Frist im Rahmen der Berufungsentscheidung notwendig macht.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 FSG

