Zusammenfassung: Verfahrensgegenständliche Sache hatte die zentrale Frage zum Inhalt, ob in einem vorliegenden Konzessionsbescheid eine Auflage als eine auflösende Bedingung zu sehen ist, deren Eintritt die Auflösung der Konzession nach sich zieht, ohne dass eine eigene Entziehung der Konzession nötig wäre.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 GütbefG

