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Europarecht: Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt, festzustellen, dass sich ein zuvor im Rahmen seiner Rechtsordnung erlassenes Urteil nicht auf dieselbe Handlung wie die in seinem Haftbefehl genannte erstreckt. D

EuroparechtJudikaturZUV aktuell 2010/227ZUV aktuell 2010, 187 - 188 Heft 4 v. 1.12.2010

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich iZm Drogenhandel und dem Verbot der Doppelbestrafung mit der Auslieferung eines vermeintlichen Straftäters aufgrund eines europäischen Haftbefehls zu befassen.

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