Zusammenfassung: In vorliegender Sache stellt der UVS klar, dass es im Regime der GewO für vereinfachte Genehmigungsverfahren gastgewerblicher Betriebsanlagen alleine auf die Beherbergung und nicht auf den etwaigen Status als Asylwerber, Flüchtling oder sonstiger Gast ankommt.
Rechtsgrundlagen: § 359b GewO 1994

