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Bundesrecht: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz: Beim Haftgrund des § 175 Abs 1 Z 1 StPO muss es sich um eine unmittelbare Reaktion auf das vorgeworfene Delikt handeln

Ausgewählte UVS-EntscheidungenStrafprozessrechtZUV aktuell 2010/196ZUV aktuell 2010, 173 Heft 4 v. 1.12.2010

Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung stellt der UVS eindeutig fest, dass es bei Geltendmachung eines Haftgrundes nach § 175 Abs 1 Z 1 StPO zwingend eines Zusammenhanges zwischen Tatbegehung und Verhaftung bedarf.

Rechtsgrundlagen: Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG; § 67a Z 2 AVG; § 172 Abs 1 Z 1 StPO; § 177 Abs 1 Z 1 StPO

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