Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob von einer Behinderung einer Amtshandlung auszugehen ist, wenn sich nach Übergabe einer Ladung an den Betroffenen ein aggressives Wortgefecht zwischen den Handelnden entwickelt.
Rechtsgrundlagen: § 67a Z 2 AVG; § 82 Abs 1 SPG; § 88 Abs 1 SPG; § 35 Z 3 VStG

