Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Verantwortlichkeit eines Kellners für die Kontrolle der Gesundheitspässe von Prostituierten im Zeitraum der Inhaftierung der Inhaberin einer Bordellbewilligung für das genannte Etablissement fraglich.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG; § 3 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG

