Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung hatte sich der UVS mit dem Tatbestandsmerkmal der bewilligungslosen Veränderung eines Denkmals sowie mit der Umrechnung der Schilling- in Eurobeträge einer Sanktionsnorm zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 DMSG; § 5 Abs 1 DMSG; § 37 Abs 2 DMSG; § 37 Abs 7 DMSG; § 37 Abs 8 DMSG; § Art II Abs 3 DMSG; § 3 Abs 3 EuroG; § 44a Z1 VStG

