Zusammenfassung: Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung hatte sich der UVS mit der Frage zu befassen, ob eine Anordnung der Untersagung der Weiterfahrt als Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu sehen ist.
Rechtsgrundlagen: Art 129 B-VG; § 38 Abs 1 Z 4 FSG; § 14 Abs 1 Z 1 FSG

