Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der UVS Burgenland klar, dass eine GPS-Uhr alleine kein taugliches Instrument ist, um die Bauartgeschwindigkeit eines Motorfahrrades zu bestimmen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 3 FSG; § 2 Abs 1 KFG; § 2 Abs 1 Z 37a

