Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob sich bei überlassenen Arbeitnehmern der Übernehmer im Rahmen der Überprüfung der Ausländereigenschaft der Arbeiter sich auf Aussagen des Überlassers verlassen kann, oder er selber für ein effizientes Kontrollsystem zu sorgen hat.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 AuslBG

