Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob das Unterbleiben einer beantragten mündlichen Verhandlung bei einem Bagatellfall verfahrensrechtliche Folgen auslöst.
Rechtsgrundlagen: § 51e VStG
Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob das Unterbleiben einer beantragten mündlichen Verhandlung bei einem Bagatellfall verfahrensrechtliche Folgen auslöst.
Rechtsgrundlagen: § 51e VStG
