Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Verantwortlichkeit eines handelsrechtlichen Geschäftsführers als Betreiber eines Geldspielapparates beherrschendes Thema. Wurde dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG durch den Schuldvorwurf entsprochen?
Rechtsgrundlagen: § 44a Z 1 VStG

