Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache war fraglich, ob eine Prostituierte als Arbeitnehmerin zu sehen ist oder ob ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 AuslBG
Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache war fraglich, ob eine Prostituierte als Arbeitnehmerin zu sehen ist oder ob ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 AuslBG
