Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, ob ein "Fun-Wechsler"-Automat, also ein Automat mit integrierter Geldwechselfunktion, als Spielautomat iSd Glücksspielgesetzes zu sehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 GSPG
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