Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte in vorliegender Sache die Frage zu klären, ob das wiederholte Werfen von Böllern ein fortgesetztes Delikt darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 4 PyrotechnikG; § 31 PyrotechnikG
Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte in vorliegender Sache die Frage zu klären, ob das wiederholte Werfen von Böllern ein fortgesetztes Delikt darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 4 PyrotechnikG; § 31 PyrotechnikG
