Zusammenfassung: Der UVS hatte sich mit der Zulässigkeit der Verweigerung des Besuchsrechts eines Schubhäftlings durch einen Journalisten zu befassen.
Rechtsgrundlagen: Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG; § 67c Abs 3 AVG; § 23 AnhO; Art 8 EMRK
Zusammenfassung: Der UVS hatte sich mit der Zulässigkeit der Verweigerung des Besuchsrechts eines Schubhäftlings durch einen Journalisten zu befassen.
Rechtsgrundlagen: Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG; § 67c Abs 3 AVG; § 23 AnhO; Art 8 EMRK
