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UVS Vorarlberg 17.5.2010, 1-1018/09

DatenschutzJudikaturZUV aktuell 2010/138ZUV aktuell 2010, 113 Heft 3 v. 1.9.2010

Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hat eindeutig festgestellt, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht eine reine Bildübertragung ohne Bildaufzeichnung keine Datenanwendung iSd § 4 Z 7 DSG darstellt.

Rechtsgrundlagen: § 4 Z 7 DSG

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