Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg spricht im Rahmen seiner Entscheidung eindeutig aus, dass die Behörde, auch bei Verhängung der Mindestentzugsdauer, nicht von der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit während der gesamten Entziehungszeit entbunden ist.
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 3 FSG

