Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidung hatte sich der UVS mit den Begriffen Glücksspielautomat und Glücksspielapparat differenzierend zu befassen und dabei klargestellt, dass eine synonyme Verwendung, und zwar auch höchstgerichtlich, angebracht ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 GSpG

